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Unser Service für Sie

Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt

Wir arbeiten sehr intensiv mit Ihrem behandelnden Hausarzt, Ihrem Apotheker oder den Sanitätshäusern zusammen.

Hilfe bei Arzneimitteln u.v.m.

Wir helfen bei der Einlösung von Rezepten, Verordnungen und Hilfsmitteln.​

Hilfestellung mit Krankenkassen

Wir unterstützen Sie bei Anträgen an die Kranken- und Pflegekassen.​

Unsere Leistungen

Leistungskomplex 1 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L01 kleine Körperpflege Grundkomplex:

Leistungen

Wählbare Leistungen

Der Leistungskomplex 1 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 1 ist nicht abwählbar.

Erläuterungen:

An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers und/oder Genitalbereich / Gesäß. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene.

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren beinhaltet die Nass– oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

 

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 2 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L02 Große Körperpflege/Duschen Grundkomplex

Leistungen

Wählbare Leistungen

Der Leistungskomplex 2 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 2 ist nicht abwählbar.

Erläuterungen:

An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Ganzkörperwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereich / Gesäß und der Extremitäten im Bad oder auch im Bett, ggf. Haarwäsche und die Nagelpflege. Besondere Arten der Ganzkörperwäsche, wie z.B. basalstimulierende Bobathwäsche, sind Bestandteil dieser Leistung. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene.

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren beinhaltet die Nass– oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Einfache Hilfe/ Unterstützung bei Ausscheidung Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

 

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 3 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L03 Große erweiterte Körperpflege Grundkomplex

L03 GK Grundkomplex:

Wählbare Leistungen

Der Leistungskomplex 3 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 3 ist nicht abwählbar.

Erläuterungen:

An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Vollbad umfasst in der Regel das Reinigen des gesamten Körpers.. Es umfasst in der Regel zusätzlich das Fußbad, die Haarwäsche, die Nagelpflege und die Hautpflege mit individuellen Pflegeprodukten zur Förderung des Wohlbefindens. Zum Vollbad gehören folgende Verrichtungen:

  • Vorbereitung: Wassereinlauf, Temperatur überprüfen, Wäsche richten, Patienten vorbereiten und informieren,
  • Vollbad: Patient beim Hineinsetzen unterstützen, Durchführung des Vollbades, Patientenbeobachtung,
  • Nachbereitung des Patienten: Transfer, abtrocknen, ggf erforderliche Nachbereitung (z.B. Einreibung zur Körperpflege), Ankleiden, Nachbereitung: Wanne säubern, Wäsche entsorgen.

Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren beinhaltet die Nass– oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 4 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L04 Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit/Immobilität

Spezielle Lagerungsmaßnahmen dienen der körper- und situationsgerechten Lagerung innerhalb und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett richten.

Dieser Leistungskomplex ist nur bei Bettlägerigkeit oder Immobilität abrechenbar. 

Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit oder Immobilität weitgehend verhindert werden. Die speziellen Lagerungsarten werden dem individuellen Bedarf angepasst und nach aktuellen pflegefachlichen Erkenntnissen (z.B. Lagerung nach Bobath) durchgeführt. Lagerungshilfsmittel sind alle Materialien, die zur Lagerung geeignet sind. Die Lagerungsart ist zu dokumentieren.

Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht immobilen Pflegebedürftigen sind im Sinne einer aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtung zu erbringen und damit nicht gesondert Vergütungsfähig

Leistungskomplex 5 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L05 Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen

An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Hilfen und Unterstützung bei Ausscheidungen, z.B. bei Inkontinenz, ggf Kontinenztraining oder Obstipationsprophylaxe, z.B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechsel der Bettwäsche und Kleidung.

Intimpflege einschließlich Hautpflege und Prophylaxen. Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Er beinhaltet alle notwendigen Hilfenleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen.

Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Der Leistungskomplex ist nur einmal pro Einsatz abrechenbar

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 6 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L06 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – einfache Hilfe (Zwischenmahlzeit)

Der Leistungskomplex für einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und/ oder Anleitung zu sich nehmen kann. D.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist. Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung einschließlich Vor- und Nachbereitung. Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Hilfe/Anleitung beim Essen und Trinken Hierunter sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen (z.B. Apfel, Brot oder Joghurt)

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln der Kleidung, Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs.

Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 7 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L07 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – umfangreiche Hilfe (Hauptmahlzeit)

Dieser Leistungskomplex kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und/ oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist. Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung einschließlich Vor- und Nachbereitung. Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Hilfe/Anleitung beim Essen und Trinken Einschließlich Transfer vom Tisch und zurück bzw. Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln der Kleidung, Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 8 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L08 Enterale Ernährung über Sonde

Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt in der Regel über eine PerkutaneEndoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt nicht essen kann, z.B. nach Schlaganfall oder Bewusstseinsstörungen. Die Durchführungsverantwortung für die Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost incl. Sachgerechter Positionierung, in der aktiven Begleitung des Pflegebedürftigen und ggf. der Angehörigen. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondenkost handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung.

Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft während der Applikation voraus.

Leistungskomplex 9 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L09 Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen

Hilfestellung beim Aufsuchen / Verlassen des Bettes Das An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zubettgehen einschließlich der Auswahl der Kleidung. Hilfestellung beim Aufstehen aus dem Bett oder ähnlichem und / oder bei der Hilfestellung beim Zubettgehen.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 10 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L10 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung

Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung ggf. Treppensteigen, z.B. im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 11 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L11 Mobilisation in der Wohnung

Mobilisation sind alle Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Personen zur Förderung der Lebensqualität und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Es handelt sich um keine Transferleistungen im Rahmen der Leistungskomplexe. Mobilitäts- und Pflegeziele müssen aus der Pflegedokumentation erkennbar sein.

Hierzu gehören innerhalb der Wohnung insbesondere das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen einschl. des Gleichgewichthalten. Dies kann auch bei erheblichem Aufwand unter Einsatz eines Hebelifters oder ähnlichem erfolgen

Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Mobilisation des Pflegebedürftigen auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse bei z.B. Paresen, Immobilität nach stationären Aufenthalten, Antriebslosigkeit, Morbus Parkinson und Alzheimer bzw. dementieller Erkrankungen.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 12 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L12 Begleitung bei Aktivitäten

Zeittaktung 15 Min. ggf mehrfache Berechnung dieses Komplexes

An- / Auskleiden in Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Die Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, ggf. Treppensteigen. Die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstalltungen).

Die Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, ggf. Treppensteigen. Die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstalltungen).

Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Begleitung der Begleitperson steht. Reine Fahrdienste können nicht abgerechnet werden. In der Pflegeplanung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, warum dieser Pflegeeinsatz vom Pflegebedürftigen abgerufen wird.

Nicht abrechenbar neben:

Leistungskomplex 13 (Hilfen bei der Haushaltsführung)

L13 Hauswirtschaftliche Versorgung

Den hauswirtschaftlichen Leistungen wird die dem jeweiligen Bedarf entsprechende Minutenzahl zugeordnet. Die Erfassung erfolgt im 5 Minutentakt. Der Grundwert beträgt 15 Minuten sofern ein Pflegeeinsatz ausschließlich wegen hauswirtschaftlicher Versorgung erforderlich ist.

Sämtliche Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung beziehen sich auf die Person des Pflegebedürftigen und seine unmittelbare Lebensumgebung

Das Beheizen der Wohnung bedeutet nicht die Bedienung des Heizkörperthermostats.

Die Position ist mehrmals täglich auch kumulativ abrechenbar.

Hinweis für den Leistungsnachweis und die Rechnung:

Erbringung von 50 Minuten reiner Hauswirtschaft:

L13a Hauswirtschaftliche Versorgung 15 min. 

L13b Hauswirtschaftliche Versorgung 5 min. 

 

 1x (1 x 15 min. = 15 min.)

 7x (7 x   5 min. = 35 min.) 

———————–

Gesamt: 50 min 

Erbringung von Kleiner Pflege zuzüglich 50 Minuten Hauswirtschaft:

L01-GK Kleine Körperpflege Grundkomplex

L13b-Hauswirtschaftliche Versorgung 5 min.

 

1x (1 x 17 min. = 17 min.) 

10x (10 x 5 min. = 50 min.)

———————–

Gesamt: 67 min. 

Die angegebenen Zeiten stellen Beispielzeiten da, und sind nicht Verbindlich.

Leistungskomlpex 14 (pflegerische Betreuungsmaßnahmen)

L14 Pflegerische Betreuungsleistungen

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Sie dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung.

Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen sowie den Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht. Sie umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere Folgendes ein:

Begleitung: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, insbesondere

Beschäftigung: Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere

Beaufsichtigung: Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, insbesondere

Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen

Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten

Mit der Regelung von Behördenangelegenheiten ist der Umgang mit staatlichen und kommunalen Behörden oder mit Sozialversicherungsträgern gemeint. Die Leistung umfasst die Unterstützung bei der Organisation von Terminen bzw. bei der Entscheidung, ob zum Beispiel ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief beantwortet werden muss. Dabei kann es sich jedoch lediglich um die Veranlassung und nicht um die vollständige Übernahme der aufgeführten Tätigkeiten handeln. Gegen eine vollständige Übernahme der Tätigkeiten sprechen u. a. fehlende Bevollmächtigungen, Regelungen zum Postgeheimnis, haftungsrechtliche Bedenken.

Die Übernahme der hierzu erforderlichen Entscheidungen und Tätigkeiten im Sinne des Betreuungsrechts ist nicht gemeint.

Punktzahl: 100

Der pflegerischen Betreuung wird die dem jeweiligen Bedarf entsprechende Punktzahl zugeordnet. Dabei entsprechen 100 Punkte 10 Minuten. Der Grundwert beträgt 300 Punkte bzw. 30 Minuten, sofern ein Pflegeeinsatz ausschließlich wegen häuslicher Betreuung erforderlich ist.

Leistungskomlpex 14 (pflegerische Betreuungsmaßnahmen)

L14 Pflegerische Betreuungsleistungen

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Sie dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung.

Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen sowie den Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht. Sie umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere Folgendes ein:

Begleitung: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, insbesondere

Beschäftigung: Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere

Beaufsichtigung: Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, insbesondere

Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen

Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten

Mit der Regelung von Behördenangelegenheiten ist der Umgang mit staatlichen und kommunalen Behörden oder mit Sozialversicherungsträgern gemeint. Die Leistung umfasst die Unterstützung bei der Organisation von Terminen bzw. bei der Entscheidung, ob zum Beispiel ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief beantwortet werden muss. Dabei kann es sich jedoch lediglich um die Veranlassung und nicht um die vollständige Übernahme der aufgeführten Tätigkeiten handeln. Gegen eine vollständige Übernahme der Tätigkeiten sprechen u. a. fehlende Bevollmächtigungen, Regelungen zum Postgeheimnis, haftungsrechtliche Bedenken.

Die Übernahme der hierzu erforderlichen Entscheidungen und Tätigkeiten im Sinne des Betreuungsrechts ist nicht gemeint.

Punktzahl: 100

Der pflegerischen Betreuung wird die dem jeweiligen Bedarf entsprechende Punktzahl zugeordnet. Dabei entsprechen 100 Punkte 10 Minuten. Der Grundwert beträgt 300 Punkte bzw. 30 Minuten, sofern ein Pflegeeinsatz ausschließlich wegen häuslicher Betreuung erforderlich ist.

Leistungskomlpex 15 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L15 Pflegefachliche Anleitung

Eine pflegefachliche Anleitung kann ergänzend bei gravierenden Änderungen der Pflegesituation erforderlich werden. Dies können insbesondere sein:

Eine pflegefachliche Anleitung kann ergänzend bei gravierenden Änderungen der Pflegesituation erforderlich werden. Dies können insbesondere sein:

Die laufende und situationsbezogene fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und in die Pflege eingebundenen Pflegepersonen ist damit nicht gemeint.

Punktzahl: 50

Der Anleitung wird die dem jeweiligen Bedarf entsprechende Punktzahl zugeordnet. Dabei entsprechen 50 Punkte fünf Minuten. Der Grundwert beträgt 150 Punkte, sofern ein Pflegeeinsatz ausschließlich wegen einer Anleitung erforderlich ist. Für den Leistungskomplex können bis zu 1.200 Punkte monatlich abgerechnet werden.

Hausbesuchspauschale

Zu jedem Einsatz wird eine Hausbesuchspauschale erhoben. Diese beinhaltet die Wegzeit und Anfahrt zum Einsatzort.

Für Einsätze an Werktagen beträgt diese zur Zeit 5,13 € Einsätze am Wochenende, Feiertage und in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr beträgt diese zur Zeit 10,26 €

Werden gleichzeitig Einsätze von Behandlungspflege und Grundpflege geleistet wird die Hausbesuchspauschale je zur Hälfte den Kostenträgern berechnet.

Leistungskomlpex 16 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L16 Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft

Der Begriff „Erstgespräch“ meint eine ausführliche, auf den Einzelfall bezogene Beratung einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten (die ermittelten voraussichtlichen Kosten werden Bestandteil des Pflegevertrages) incl. Beratung der Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten einzelner Leistungen durch den Pflegedienst, mit dem ein Pflegevertrag tatsächlich zustande kommt. Das Ergebnis des Erstgesprächs ist in der Pflegedokumentation festzuhalten.

Eine allgemeine kurze Information des Pflegebedürftigen, die diese/r von verschiedenen Pflegediensten einholt, um sich anschließend für einen von Ihnen zu entscheiden, erfüllt nicht die Bedingungen des Erstgesprächs.

Die Position ist bei Bezieher/-innen der Sach- bzw. Kombinationsleistung sowie bei Übernahme einer Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gem. § 39 SGB XI abrechenbar.

Grundsätzlich ist die Position bei Zustandekommen eines Pflegevertrages einmal abrechenbar.

Leistungskomlpex 17 (körperbezogene Pflegemaßnahme)

L17 Folgegespräch bei Änderung des Pflegegrades

Das Folgegespräch kann bei Änderung der Pflegegrade nach entsprechendem Bescheid der Pflegekassen erfolgen und meint eine ausführliche, auf den Einzelfall bezogene Beratung einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten (die ermittelten voraussichtlichen Kosten werden Bestandteil des Pflegevertrages) incl. Beratung der Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten einzelner Leistungen durch den Pflegedienst, mit dem ein Pflegevertrag tatsächlich zustande kommt. Das Ergebnis des Beratungsgesprächs ist in der Pflegedokumentation festzuhalten.

Die Position ist bei Bezieher/-innen der Sach- bzw. Kombinationsleistung sowie bei Übernahme einer Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gem. § 39 SGB XI abrechenbar.

Grundsätzlich ist die Position bei Änderung der Pflegegrade nach entsprechendem Bescheid der Pflegekasse abrechenbar.

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